The Granadas
Allgemeine Geschäftsbedingung ( AGB )
Gemäss O.R. (Schweizerisches Obligationenrecht ).
Musiker- sowie Künstlerverträge unterstehen nicht einer gesetzlich vorgegebenen Vertragsform, da Engagementsverträge der Kategorie „WERKSVERTRÄGE“ zugeordnet werden, für welche keine vorgeschriebene Vertragsform (wie z.B. bei Mietsverträgen o.ä.) erforderlich ist, ausgenommen zwischen beiden Vertragsparteien würde vorgängig gegenseitig eine andere, z.B. schriftliche Vertragsform festgelegt Eine mündliche Auftragserteilung erfüllt somit gemäss „O.R.“ den Status der Rechtsgültigkeit und ist somit für beide Parteien verbindlich. Die Rechtsgültigkeit beginnt ab Datum der Auftragserteilung durch den Veranstalter sowie der Zusage des/der Musiker bzw. Künstler.
Jeder mündlich erfolgter Engagementsvertrag wird aber seitens Musiker/Künstler zusätzlich noch per Einschreiben schriftlich bestätigt, währenddessen jedoch die Rechtsgültigkeit (in diesem Fall die „Mündliche“) in der Zwischenzeit in jedem Fall bestehen bleibt.
Absage der Veranstaltung oder eine Terminverschiebung auf ein anderes Datum befreit nicht von den gegenseitigen Vertragsvereinbarungen und Verpflichtungen zwischen beiden Kontrahenten. Bei Vertragsbruch beträgt die Konventionalstrafe branchenüblich “DIE HÖHE DER GAGE“ oder gleichwertigen Ersatz. Gemäss Obligationenrecht erlischt der Engagementsvertrag bei sogenannter „höherer Gewalt“ ohne gegenseitigen Entschädigungsanspruch. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Wohnort des /Musiker/Künstlers.